SATZUNG
SATZUNG
Des Tanzsportvereins Elegance Potsdam e. V., Großbeerenstraße 335, 14480 Potsdam
Satzung der Gründungsversammlung von 18. August 2014,
inkl. notariell beglaubigter Satzungsänderungen gemäß Jahreshauptversammlung vom 09.12.2017.
§1 Name. Sitz, Geschäftsjahr
- 1. Der Verein führt den Namen „Elegance Potsdam“ nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.
- 2. Sitz des Vereins ist Potsdam.
- 3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§2 Zweck
- 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- 2. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tanzsportes für alle Altersstufen, die sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren so wie die sportliche Förderung von Jugendlichen und die Jugendpflege. Zu dem verfolgt der Verein das Ziel sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erwachsene deutscher und nicht deutscher Herkunft durch den Tanzsport zu verbinden und dadurch die Integration ausländischer Kinder, Jugendlicher und Erwachsener in der Gesellschaft zu fördern.
- 3. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des Amateurtanzsportes.
- 4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Breiten- und Turniersportes sowie die Durchführung von tanzsportlichen Veranstaltungen.
- 5. Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie die Gleichberechtigung von Mann und Frau.
- 6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- 7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- 8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 9. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Sports an den Landestanzsportverband Brandenburg e.V.
- 10. Eine Änderung des Status der Gemeinnützigkeit meldet der Verein sofort den zuständigen Einrichtungen.
§3 Zugehörigkeit und Gliederung
- 1. Der Verein ist Mitglied des Landestanzsportverband Brandenburg e.V., des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. und des Landessportbund Brandenburg e.V.
- 2. Der Verein gliedert sich in die Ressorts für
- a. Breiten- und Turniertanzsport,
- b. Jugend- und Kindertanzsport.
- 3. Körperschaften, Gesellschaften, Gemeinschaften, Institutionen und sonstige Personenvereinigungen können sich dem Verein anschließen, wenn sie sich auf Grund ihrer Satzungen, Ordnungen, Vorschriften und Bestimmungen, die nicht der Satzung des Vereins widersprechen dürfen, die Förderung und Pflege des Tanzsports zur Aufgabe gestellt haben.
Die Mitglieder solcher Anschlussvereinigungen müssen Mitglieder des Tanzsportverein Elegance Potsdam sein; sie unterliegen der Satzung und den Ordnungen des Vereins.
§4 Vereinsmittel
- 1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Mitteln, Zuwendungen oder sonstigen Einnahmen.
- 2. Über die Erhebung und die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§5 Mitgliedschaft
- 1. Der Verein führt ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
Bei den ordentlichen Mitgliedern wird zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden:
Aktive Mitglieder sind Einzelpersonen oder Paare, die laufend am Turniertraining teilnehmen, den Tanzsport aktiv ausüben und den Verein durch die Teilnahme an Tanzsportveranstaltungen vertreten.
Passive Mitglieder sind Einzelpersonen oder Paare, die lediglich am Clubleben teilnehmen, den Tanzsport jedoch temporär, nicht dauerhaft und/oder den Verein nicht auf Tanzsportveranstaltungen vertreten. - 2. Außerordentliche Mitglieder sind Jugendliche unter 18 Jahren
- 3. Fördernde Mitglieder können juristische und natürliche Personen sein, die den Vereinszweck fördern.
- 4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Tanzsport hervorragende Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben alle Rechte eines aktiven Mitgliedes.
- 1. Der Verein führt ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
- 1. Anträge auf Aufnahme als Mitglied in den Verein sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Minderjährigen haben deren gesetzliche Vertreter dem Aufnahmeantrag zuzustimmen.
- 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- 3. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung; es besteht auch kein Anspruch des Antragstellers auf Begründung der Ablehnung. - 4. Mit der Aufnahme in den Verein entsteht für das Mitglied die Verpflichtung zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr sowie zur Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Gebühren von Beginn des Monats an, in welchem die Aufnahme erfolgt.
Die Höhe dieser Beiträge und Gebühren richtet sich nach der Beitragsordnung.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
- 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- 2. Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende erfolgen. Der Austritt eines Mitglieds hat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Kündigungsschreibens an. Die Beiträge und Gebühren sind bis zum Ablauf der Mitgliedschaft zu entrichten.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen einen vorzeitigen Austritt genehmigen. - 3. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch den Vorstand.
Der Ausschluss ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen und zu begründen. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen ab dem Tag der Zustellung. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss wird von der nächsten Mitgliederversammlung entschieden.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann auf Ausschluss erkennen, wenn ein Mitglied durch Handlungen, Unterlassungen oder in sonst irgendeiner erkennbaren Form das Ansehens des Vereins in grober Weise schädigt, den Interessen oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt oder gegen die Satzung, bzw. Ordnungen des Vereins verstößt. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz erfolgter Mahnung mit mindestens drei Monatsbeiträgen in Rückstand ist.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) der Vorstand
§9 Mitgliederversammlung
- 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern. In der Mitgliederversammlung sind nur die aktiven ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Jedes aktive Mitglied oder Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Stimmübertragung eines Mitglieds auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
- 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Geschäftsjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich fordert oder der Vorstand die Einberufung für notwendig erachtet.
- 3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Versammlung unter Angaben von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung schriftlich einberufen.
- 4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- 5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Für alle Fristen gilt für die Rechtzeitigkeit das Datum des Posteingangs.
- 6. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer entgegen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes. - 7. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder.
- 8. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes.
- 9. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitrags- und Gebührenordnung.
- 10. Abstimmungen erfolgen im Regelfall offen durch Handzeichen. Die Versammlung kann geheime und schriftliche Abstimmung beschließen.
- 11. Sofern nicht diese Satzung oder das Gesetz etwas anderes vorschreiben, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Für die Feststellung der einfachen Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Neinstimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. - 12. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§10 Vorstand
- 1. Der Vorstand besteht aus:
- a) dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden
- b) den Stellvertretenden (Anzahl eins oder zwei)
- c) dem Kassenwart/ der Kassenwartin
- d) dem Sportwart/ der Sportwartin
- e) dem Pressewart/ der Pressewartin
- f) den bis zu zwei Beisitzenden (für Sonderaufgaben LSB und oder SSB)
- 2. Vorstand im Sinne des §26 des BGB und somit geschäftsführender Vorstand sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart.
- 3. Der Verein wird nach außen hin, gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
- 4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins und volljährig sein.
Die Wahlperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbegrenzt zulässig. - 5. Die Wahlen können offen oder geheim erfolgen.
Steht für einen Posten nur ein Kandidat zur Wahl, so erfolgt die Abstimmung im Regelfall offen durch Handzeichen.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geheime und schriftliche Abstimmung beschließen.
Stehen für einen Posten mehr als ein Kandidat zur Wahl, so erfolgt die Abstimmung im Regelfall geheim und schriftlich. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen offene Abstimmung beschließen. - 6. Stehen für die Wahl zum Vorstand nicht genügend Kandidaten zur Verfügung, so können Vorstandsämter mit Ausnahme der Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden in Personalunion besetzt werden.
- 7. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt, so ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erhält.
- 8. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Eine Blockwahl bei jeweils nur einem Kandidaten pro Amt ist zulässig, wenn nicht die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen anders beschließt.
- 9. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit noch solange im Amt, bis rechtswirksame Neuwahlen stattgefunden haben.
- 10. Im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der Amtszeit ergänzt sich der Vorstand selbst durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Wird die zur Bestätigung erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so hat die Mitgliederversammlung einen neuen Kandidaten vorzuschlagen.
- 11. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsordnung. Er kann Aufgaben in Einzelfällen auf Mitglieder delegieren.
- 12. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
- 13. Der 1. Vorsitzende hat den Vorsitz im Vorstand. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Zu einer Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes ist die einfache Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes notwendig;
jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse können auch brieflich oder fernmündlich gefasst werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- 14. Bei Entscheidungen, die ein Vorstandsmitglied betreffen, ist dies von der Beschlussfassung und Abstimmung ausgeschlossen.
- 15. Der Vorstand ist beauftragt, die nach der Satzung erforderlichen Ordnungen zu schaffen.
- 16. Der Vorstand setzt die Höhe der Aufnahmegebühren fest.
- 17. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden und deren Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
- 18. Der Vorstand kann sich zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben geeignete Personen zur Beratung hinzuziehen.
§11 Kassenprüfer
- 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt analog zu den Vorstandwahlen.
Dem Kassenprüfer ist jederzeit Einblick in die Kassenführung des Vereins zu gewähren. Der Kassenprüfer und dessen Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. - 2. Der Kassenprüfer hat alljährlich zum Ende des Geschäftsjahres die Buchführung und den Jahresabschluss zu prüfen.
- 3. Über das Ergebnis der Prüfung ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Dieser Bericht ist als schriftliche Anlage der Niederschrift über die Mitgliederversammlung beizufügen.
§12 Beiträge und Gebühren
- 1. Die Mitglieder haben monatliche Beiträge, Umlagen und Gebühren entsprechend der Beitragsordnung und den sonstigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu zahlen.
- 2. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Gebühren sind eine Bringschuld.
- 3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen für Mitglieder von Anschlussvereinigungen gemäß §3 (3) von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung abweichende Bestimmungen beschließen.
§13 Änderung der Satzung
- 1. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung.
- 2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung.
- 3. Satzungsänderungen, die auf Veranlassung des Registergerichtes oder einer anderen Behörde vorzunehmen sind, können vom Vorstand allein beschlossen werden.
§14 Auflösung des Vereines
- 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden; die Einberufungsfrist für eine derartige Mitgliederversammlung betragen vier Wochen. Zu dem Beschluss über die Auflösung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung.
§15 Datenschutz
- 1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Elegance Potsdam e.V. folgende Daten auf:
Adresse, inkl. Telefonnummer/E-Mail-Adresse, Geburtstag, Gruppenzugehörigkeit, Dauer der Mitgliedschaft (i. d. R. durch Registrierung des Aufnahmedatums), Geschlecht, und Kinder, soweit diese ebenfalls Mitglieder des Vereins sind. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV System sowie in den EDV-Systemen des 1.Vorsitzenden, seiner Stellvertreter, des Kassenwarts und des Schriftwartes (= Geschäftsführender Vorstand gem. §26 BGB) gespeichert.
Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Soweit Mitarbeiter einen Zugriff erhalten, wurden diese zur Verschwiegenheit in Bezug auf alle vorgenannten Daten schriftlich verpflichtet.
Soweit das Mitglied beim Austritt nicht ausdrücklich eine Löschung der Daten beantragt, verbleiben diese für vereinsinterne Zwecke gespeichert. Auch ein Widerspruch gegen eine weitere Speicherung entfaltet keine Wirkung, soweit die Aufbewahrung gesetzlich, insbesondere aus steuerlichen Gründen, vorgeschrieben ist (§§ 145-147 A0) oder Vereinsinteressen (z. B. Mahnverfahren bei Beitragsrückständen) dies unbedingt erfordern.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. - 2. Als Mitglied des Landestanzsportverbandes Brandenburg e.V. sowie des Landessportbundes Brandenburg e.V. ist der Verein verpflichtet, einige der vorgenannten gespeicherten Daten an diese Verbände zu melden, bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) neben einigen der zuvor bezeichneten Daten auch die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. im Rahmen von Turnieren meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an den Verband.
- 3. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins und/oder in der Satzung des Elegance Potsdam e.V. Vereinszeitschrift/Newsletter sowie dem lnternet bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgiiederdaten und Bilder veröffentlicht werden.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett und/oder in der Vereinszeitschrift/Newsletter bzw. dem lnternet.
Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten entsprechende Daten zur Verwendung für Vereinszwecke ausgehändigt.
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller aus.
- 4. Der Verein informiert Tagespresse sowie das Publikationsorgan des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (Tanzspiegel) über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichnete Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben, bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes, bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person.
Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Landestanzsportverband Brandenburg e.V. und den Landessportbund Brandenburg e.V. über den Einwand, bzw. Widerruf des Mitglieds.
§16 Gerichtsstand
- 1. Der vereinbarte Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereines ist Potsdam.
- 2. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.
§17 lnkrafttreten
Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Fassung der Satzung tritt jeweils am ersten Tag des der Eintragung ins Vereinsregister folgenden Monats in Kraft.
Diese Satzung ist in Ihrer Grundform am 18.08.2014 von der Mitgliederversammlung des Vereins Elegance Potsdam e.V. beschlossen und in der Hauptversammlung vom 09.12.2017 durch entsprechende Änderungen aktualisiert worden. Die geänderte Satzung tritt somit am 09.12.2017 in Kraft.
gez. geschäftsführender Vorstand
Beitragsordnung
Stand 01.01.2020.
Jahresbeitrag für Kinder und Jugendliche: 40 EUR/Jahr (einschließlich Gebühr für die Startmarke)
Jahresbeitrag für Erwachsene: 50 EUR/Jahr (einschließlich Gebühr für die Startmarke)